Einkaufsbedingungen

Einkaufsbedingungen

1. Geltung unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Es gelten unsere, dem Vertragspartner bekannt gegebenen, AGB.

Unser Vertragspartner stimmt zu, dass im Zweifel von unseren Bedingungen auszugehen ist, auch wenn die Bedingungen des Vertragspartners unwidersprochen bleiben.

Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen beziehungsweise zu den AGB des Vertragspartners.

2.Angebot, Bestellungen

Werden an uns Angebote gerichtet, ist der Anbietende daran 14 Tage ab Zugang des Angebots gebunden. Mangels anderer Vereinbarung sind an uns gerichtete Angebote oder Kostenvoranschläge verbindlich und kostenlos.

3. Schutz von Plänen und Unterlagen / Geheimhaltung

Von uns zur Verfügung gestellte Pläne, Skizzen und sonstige Unterlagen wie Prospekte, Kataloge, Muster, Präsentationen und ähnliches bleiben unser geistiges Eigentum. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich des auch nur auszugsweisen Kopierens, bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.

Sämtliche oben angeführte Unterlagen können jederzeit von uns zurückgefordert werden und sind uns jedenfalls unverzüglich unaufgefordert zurückzustellen, wenn der Vertrag nicht zustande kommt.

Unser Vertragspartner verpflichtet sich im Übrigen zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

Werden von unserem Vertragspartner Unterlagen oder Leistungen erstellt und uns zur Verfügung gestellt, die Rechtsschutz einschließlich Urheberrechtsschutz genießen, räumt dieser uns im Falle eines Vertragsabschlusses mangels ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung ein uneingeschränktes jedoch nicht ausschließliches Nutzungsrecht an diesen Werken ein bzw. gilt ein solches als vereinbart.

4. Preis (Kaufpreis, Werklohn)

Mangels anderer ausdrücklicher Vereinbarungen verstehen sich Preise, die uns genannt werden, inklusive aller Abgaben und Nebenkosten einschließlich Transportkosten. Vereinbarte bzw. dem Vertrag zu Grunde gelegte Preise gelten als Fixpreise, Preisgleitklauseln und der gleichen werden von uns nicht akzeptiert, solange sie nicht besonders ausgehandelt werden.

5. Zahlungsbedingungen (Fälligkeit, Teilzahlung, Skonto)

Bei Bezahlung des Entgelts durch Banküberweisung genügt es, den Überweisungsauftrag für den geschuldeten Betrag am Tag der Fälligkeit zu erteilen.

Kosten für Mahnungen, Inkassobüros, Inkassoanwälte und dergleichen erkennen wir nicht an und bezahlen wir unter keinen Umständen.

6. Transport - Gefahrtragung

Die von uns gekaufte Ware gilt als Bringschuld. Der Verkäufer trägt daher die Kosten und das Risiko des Transportes. Das Risiko des Verlustes oder der Beschädigung geht erst mit nachweislicher Übergabe an uns über.

7. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist sowohl für unsere Leistung als auch die Gegenleistung unsere Firmenzentrale in Linz, Österreich.

8. Nichterfüllung/Liefer- und Leistungsverzug

Der Liefertermin wird insofern als fix vereinbart, als wir bei Verzug des Vertragspartners ohne weitere Nachfristsetzung durch bloße Erklärung zurücktreten können, welche innerhalb von 3 Tagen zu erfolgen hat. Wir sind berechtigt, sämtliche aus dem Verzug resultierende Schäden geltend zu machen.

9. Pönale (Vertragsstrafe)

Für den Fall des Verzuges wird eine Vertragsstrafe unabhängig vom Verschulden vereinbart, die nicht als Reuegeld anzusehen ist. Sie beträgt für jeden begonnenen Kalendertag 5% der gesamten Auftragssumme. Ein die Vertragsstrafe übersteigender Schaden ist auch zu ersetzen.

10. Stornogebühren/Reuegeld

Wir sind berechtigt, gegen Bezahlung einer Stornogebühr (eines Reuegeldes) von 5% des Kaufpreises/Werklohnes ohne Angabe von Gründen (§ 909 ABGB) vom Vertrag zurückzutreten. Ist jedoch der tatsächlich entstandene Schaden geringer, so ist lediglich dieser Betrag zu ersetzen.

11. Einseitige Leistungsänderungen

Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen unserer Leistungsanforderung bzw. Bestellung hat der Vertragspartner zu tolerieren und kann dafür keine Mehrkosten in Rechnung stellen. Dies gilt nicht, wenn der Vertragspartner nachweist, dass sich daraus eine Kostenerhöhung von mehr als 8% der Auftragssummer ergibt.

12. Gewährleistung und Schadenersatz

Haftungsausschlüsse unserer Vertragspartner, insbesondere aus dem Titel Gewährleistung oder Schadenersatz, werden nicht akzeptiert, es sei denn, diese wurden ausdrücklich im Einzelnen mit uns ausgehandelt und schriftlich festgehalten. Dies gilt daher auch z.B. für Änderungen der gesetzlichen Beweislast zu unseren Lasten, Verkürzungen der Fristen usw.

Im Falle des Auftretens von Mängeln steht es uns frei, zwischen Austausch, Reparatur oder Preisminderung zu wählen, außer es besteht ein Anspruch auf Auflösung des Vertrags und wir machen von diesem Gebrauch.

Soweit wir auf Reparatur oder Austausch bestehen, sind wir bis zur vollständigen Erfüllung der geschuldeten Leistung/Lieferung zur Zurückbehaltung des gesamten Entgelts berechtigt.

Die Verpflichtung zur Untersuchung mangelhafter Warenlieferungen gem. § 377 UGB wird ausdrücklich abbedungen. Bei Entdeckung allfälliger Mängel steht uns jedenfalls eine sechswöchige Frist zur Erhebung der Mängelrüge zu.

Der Ausschluss des Regressanspruches gem. § 933b ABGB wird von uns nicht akzeptiert.

13. Produkthaftung

Ein Ausschluss einer Regressforderung unsererseits gem. § 12 PHG wird von uns nicht akzeptiert.

14. Aufrechnung

Ein Aufrechnungsverbot wird von uns nicht anerkannt, vielmehr sind wir jedenfalls berechtig, gegebenenfalls mit allen uns gegen den Vertragspartner zustehenden Ansprüchen aufzurechnen.

15. Leistungsverweigerungsverbote und Zurückbehaltungsverbote

Im Falle gerechtfertigter Reklamationen sind wir zur Zurückbehaltung des gesamten noch ausstehenden Entgelts berechtigt.

16. Formvorschriften

Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der sicheren elektronischen Signatur.

An uns gerichtete Erklärungen, Anzeigen, etc. bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der sicheren elektronischen Signatur.

17. Rechtswahl

Auf diesen Vertrag ist österreichisches materielles Recht anzuwenden, die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.

18. Gerichtsstandvereinbarung

Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig. Wir haben jedoch das Recht, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen.

19. Schiedsgerichtsvereinbarung - Schiedsgerichtsbarkeit

Wenn nicht die Anrufung des gesetzlichen Richters sondern die Anrufung eines Schiedsgerichts gewünscht wird, ist folgende Schiedsvereinbarung zu treffen:

19.1. Inländische Schiedsgerichtsbarkeit (wenn alle Vertragsparteien ihren Sitz in Österreich haben)

Alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, einschließlich Streitigkeiten über dessen Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit, werden nach der Schiedsordnung (Wiener Regeln) der Internationalen Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC) von einem oder drei gemäß diesen Regeln bestellten Schiedsrichtern endgültig entschieden.

19.2. Internationale Schiedsgerichtsbarkeit in der WKOÖ (wenn ein Vertragspartner seinen Sitz außerhalb von Österreich hat)

Alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, einschließlich Streitigkeiten über dessen Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit, werden nach der Schiedsordnung (Wiener Regeln) der Internationalen Schiedsinstitutionen der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC) von einem oder drei gemäß diesen Regeln bestellten Schiedsrichtern endgültig entschieden.

Zweckmäßige/mögliche ergänzende Vereinbarungen:

  1. Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt Drei.
  2. Die im Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist Deutsch.
  3. Das auf das Vertragsverhältnis anwendbare materielle Recht, das auf die Schiedsvereinbarung anwendbare materielle Recht und die auf das Verfahren anwendbaren Regeln, ist das österreichische Recht.
  4. Die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens.
  5. Die Ausgestaltung der Vertraulichkeitsbestimmung für Schiedsrichter sowie deren Ausdehnung auf Parteien, Bevollmächtigte und Sachverständige.

19.3. Schiedsgerichtsbarkeit bei der Internationalen Handelskammer in Paris

Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden.

Die Bestimmungen zum Eilschiedsverfahren finden keine Anwendung.